Einkaufs- und Verkaufsbedingungen - WEBER GmbH

Einkaufsbedingungen


1. Bestellung

Unseren Bedingungen liegen in jedem Fall diese Einkaufsbedingungen zugrunde, auch wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten Bestellungen vorgenommen werden, ohne dass das vorliegende Bestellformular für die Bestellung benutzt wird. In diesem Fall können auch telefonische Bestellungen unter dem Vorbehalt der Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen erfolgen.

2. Auftragsbestätigung

Sofern die Auftragsannahme von Lieferanten schriftlich bestätigt wird, sind auch über den Inhalt dieser Einkaufsbedingungen hinausgehende Bedingungen des Lieferanten nicht Gegenstand des Vertrages; insbesondere Einschränkungen der Gewährleistungsverpflichtung nicht zulässig.

3. Liefertermine

Die vereinbarte Lieferzeit ist grundsätzlich als Fixtermin anzusehen. Mit Überschreitung des Liefertermins kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, uns sofort zu verständigen, wenn er feststellt, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Bei Überschreitung des Liefertermins stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche aus der Verletzung eines Fixgeschäftes zu. Sollte ein Kunde uns gegenüber vertragliche (z. B. Konventionalstrafen) oder gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Fristüberschreitung des Lieferanten geltend machen, so werden wir den Lieferanten hierfür in Regress nehmen.

4. Versandanzeige

Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Jeder Lieferung sind die erforderlichen Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. Dabei sind in allen Schriftstücken die Bestellnummern bzw. die sonstigen von uns in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Verpackungs- und Versandvorschriften sind vom Lieferanten einzuhalten. Wenn uns durch Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen Mehrkosten entstehen sollten, so gehen diese zu Lasten des Lieferanten.

5. Verzögerte Lieferung

Erkennt der Lieferant die Verzögerung einer Lieferung, so hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Mehraufwendungen, wie z. B. erhöhtem Personal- und Materialeinsatz, den er benötigt, um die vereinbarte Lieferfrist doch noch einzuhalten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Lieferant unserem Verlangen nach fristgerechter Lieferung nicht im vollen Umfang nachkommt oder abzusehen ist, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung trotz höherem Material- und Personalaufwandes (z. B. wegen höherer Gewalt) nicht erreicht werden kann.

6. Versicherung

Der Lieferant übernimmt die erforderlichen Versicherungen bis zum Eintreffen der Sendung bei uns.

7. Rechnungsstellung

Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unmittelbar nach erfolgter Lieferung einzureichen. Die Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert auszufertigen und müssen außer unserer Bestellnummer das Datum der Bestellnummer tragen. Die Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung und nicht vom Rechnungsdatum ab.

8. Zahlung

Zahlungen leisten wir in Zahlungsmitteln unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen (ab Rechnungseingang) unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechungseingang. Seine Forderungen uns gegenüber kann der Lieferant ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistung endet 12 Monate nach erfolgter Lieferung bzw. beendeter Montage oder Abnahme, ggf. auch TüV-Abnahme o. ä. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich in vollem Umfang auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile oder getätigten Lieferungen.

10. Bearbeitungsaufträge

Soweit sich der Vertrag auf die Bearbeitung, Verarbeitung oder Veredelung von uns beigestellter Teile bezieht, erwirbt der Lieferant in keinem Fall das Eigentum an der Sache, sondern die erbrachte Leistung erfolgt ausschließlich in unserem Namen. Dem Lieferanten steht in diesen Fällen weder ein Unternehmerpfandrecht noch sonstiges Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen uns zu. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Lieferant die von uns bestellten Teile mit von ihm zu liefernden Sachen verbindet oder vermischt.

11. Zeichnungen

Soweit Zeichnungen, Modelle etc. vom Lieferanten in Ausführung unserer Bestellung anzufertigen sind, gehen diese ohne besonderer Übertragung mit ihrer Herstellung sofort in unser Eigentum über, ohne dass dafür eine gesonderte Verfügung zu entrichten wäre.

12. Werbematerial

Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung gestattet, in Werbematerial und dergleichen auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen. Die Werbung mit Gegenständen, denen unsere Bestellung zugrunde liegt, ist nicht gestattet.

13. Ausführung

Der Lieferant sichert fachgerechte Ausführung zu, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung bestgeeigneter Materialien und unter Berücksichtigung der in der Bestellung festgelegten Vorschriften, wobei die im Angebot erwähnten Eigenschaften in Verbindung mit den in der Bestellung festgelegten Eigenschaften verbindlich sind. Das Schweißen von Maschinenteilen zur Behebung von Guss- und Bearbeitungsfehlern bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Die Gewährleistungspflicht und die Haftung des Lieferanten, insbesondere für fertigungstechnische, richtige Gestaltung, wird durch eine von uns erteilte Genehmigung nicht eingeschränkt. Technische Änderungen gegenüber dem Angebot bedürfen einer schriftlichen Zustimmung.

14. Allgemeines

Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Es wird hiermit ausdrücklich festgelegt, dass die Möglichkeit der übereinstimmenden formlosen Abänderung des Schriftformerfordernisses ausgeschlossen wird. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Parteien ist der Sitz unseres Unternehmens. Soweit der Lieferant Kaufmann ist, wird hiermit als Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht vereinbart. Sofern eine der obigen Bedingungen aus irgendwelchen Gründen gesetzlich unzulässig ist oder wird, berührt dies die Einkaufsbedingungen im übrigen nicht. Die unwirksame Bedingung ist so umzudeuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst erreicht wird.

Verkaufsbedingungen


1. Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Davon abweichenden AGB's des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden zum Vertrag sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebot sind stets freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit nochmals von uns schriftlich bestätigt werden. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen, die zum Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Abweichungen der Konstruktionsform, Farbe und Ausstattung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte bleiben vorbehalten. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Konstruktionen, dürfen vom Kunden nur im Rahmen des mit uns vereinbarten Zweckes gebraucht werden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3. Preis und Zahlung

Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise beziehen sich auf die Ablieferung der Bestellung in Aschaffenburg. Für die tatsächliche Auslieferung anfallende Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden sofort zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Liefer- und Leistungszeit

Termine und Fristen für die Ausführung des Auftrages sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Die Frist für die Ausführung der Arbeiten beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung der Parteien über den Auftragsinhalt schriftlich bei uns vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche, von ihm zu liefernden Unterlagen sowie etwa erforderlich werdende Genehmigungen, Freigaben, Klarstellungen und Musterteile im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht uns rechtzeitig zukommen lässt. Können Termine oder Fristen nicht eingehalten werden, weil sie nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück zu führen sind, so verlängern sich die Fertigstellungsfristen in angemessener Weise. Verzögert sich die Ablieferung des erstellten Werkes aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die entstehenden Lagerkosten sowie sonstigen Verzugsschaden zu berechnen.

5. Lieferungen

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, die Transportmittel und Transportwege selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Stelle übergeben worden ist. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- und Wasserschäden ab.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübertragung untersagt. Im Falle der Pfändung unserer Ware oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns sofort über die Beeinträchtigung zu informieren. Weiterverkauf bzw. Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist gestattet; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die verarbeitete Ware. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Mit-Eigentum entsprechend den §§ 947,948 BGB. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt uns der Kunde schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen Drittkäufer bis zur Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages sicherheitshalber ab und erteilt die Befugnis zur Einziehung. Soweit der Kunde die abgetretenen Forderungen selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für uns. Bei Aufnahme unserer Forderungen aus dem Liefervertrag in die laufende Rechnung (Kontokorrent) bleibt unser Eigentumsvorbehalt bestehen, so lange aus Kontokorrent noch ein Guthaben für uns vorhanden ist.

7. Gewährleistung

Mängelrügen hat der Kunde von der Beachtung der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich nach Eingang und überprüfung der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Er darf den beanstandeten Liefergegenstand nicht verändern. Der Kunde hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Überprüfung und Nacherfüllung zu gewähren. Wird uns dies verweigert, so sind wir von der Nacherfüllungspflicht befreit. Die Mängelansprüche des Kunden erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und diese änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Teile, die wir im Rahmen der Nacherfüllung ersetzt haben, gehen mit dem Ausbau wieder in unser Eigentum über. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals haften wir nur, wenn unsererseits fehlerhafte Anweisungen an das Personal gegeben wurden oder von uns die Aufsichtspflicht verletzt worden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Ersatz von Folgeschäden wie Produktion- und Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produktionshaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits zwingend gehaftet wird. Wir gewährleisten die vertragsmäßige Montage des Auftragsgegenstandes. Wir haften aber nicht für Güte und Eignung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien. Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Materialien werden wir diesem unverzüglich mitteilen. Wird dem Bedenken nicht Rechnung getragen, so sind wir in schwerwiegenden Fällen berechtigt, die Durchführung des Auftrages abzulehnen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Gegenstände und Materialien trägt der Kunde.

8. Schutzrechte

Überlassene Modelle, Muster, Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen, Maß- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werknormblätter und ähnliches verbleiben im Eigentum des Kunden. Sie werden von uns mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt und von uns nur zur Erfüllung des Vertragszweckes verwendet. Sie werden Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zugänglich gemacht. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der bislang aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. überlassene Muster, Modelle, Zeichnungen etc. werden nur auf Wunsch an den Kunden zurückgesandt. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind wir berechtigt, uns überlassene Muster, Modelle und Zeichnungen etc. drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht.

10. Wirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.