Allgemeine Geschäftsbedingungen - WEBER GmbH

A. Allgemeines

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen WEBER und dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für alle durch WEBER zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, WEBER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von WEBER sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WEBER die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch WEBER Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch WEBER.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Preise können als verbindliche Festpreise, als Richtpreise oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Zu den Nettopreisen ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann WEBER eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung verlangen. WEBER ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn WEBER den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von WEBER. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist WEBER berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. Teilrechnungen in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.4 Sämtliche Rechnungen von WEBER sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch WEBER anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

4. Termine/Mitwirkungspflichten

4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt WEBER diese nach eigenem Ermessen.

4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Vorlage von erforderlichen Unterlagen und der Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3 Der AG haftet gegenüber WEBER dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch WEBER ausschließen oder beeinträchtigen.

4.4 Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des AG wegen Verzuges können nur gegen Nachweis bis maximal 5 % des Auftragswertes geltend gemacht werden.

4.5 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder –durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist WEBER von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Geheimhaltung

Der AG und WEBER sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen in Bezug auf die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist WEBER berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

6. Haftung/Schadensersatz

6.1 WEBER leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

6.2 WEBER haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben.

6.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. WEBER haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

6.4 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.2 und 6.3 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. 

6.6 Sofern im Rahmen eines Auftrages CAD-Systeme von WEBER eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme.

B. ARBEITNEHMER­ÜBERLASSUNGSVERTRÄGE

7. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungs­verträge

Ergänzend gelten für Arbeitnehmer­überlassungs­verträge zwischen dem Entleiher und WEBER die folgenden Bedingungen:
7.1 WEBER steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

7.2 WEBER selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von WEBER. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen WEBER berechtigt.

7.3 Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass WEBER den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.

7.4 Die WEBER-Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert. Der Entleiher ist verpflichtet, jeden Arbeitsunfall WEBER unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 193 SGB VII ist der Entleiher darüber hinaus verpflichtet, den Unfall seinem eigenen Versicherungsträger bekannt zu geben.

7.5 WEBER haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich WEBER von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen bzw. gegenüber WEBER geltend gemacht werden.

7.6 Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist WEBER zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet.

7.7 Grundlage für die Berechnung der Vergütung von WEBER ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge: Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 70 %, für Feiertagsstunden ein Aufschlag von 100 % und für Nachtzuschlag (von 20 Uhr bis 6 Uhr) ein Aufschlag von 40 %. Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen erhöht sich der Normalstundensatz um 5 %. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Entleihers ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als verein-bart. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen werden separat abgerechnet. Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten als Normalarbeitszeit.

7.8 Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung oder in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten nach Ende der Überlassung mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des entsandten Arbeitnehmers steht, so gilt dies als Personalvermittlung. Hierbei wird dann für WEBER ein Honorar für jede Personalvermittlung nach folgender Staffelung fällig:

  • bei einer Überlassungsdauer bis zu 6 Monaten: 3 Monatsumsätze;
  • bei einer Überlassungsdauer von mehr als 6 bis zu 12 Monaten: 2 Monatsumsätze;
  • bei einer Überlassungsdauer von mehr als 12 bis zu 24 Monaten: 1 Monatsumsatz;
  • bei einer Überlassungsdauer von mehr als 24 Monaten wird kein Vermittlungshonorar mehr fällig.

Berechnungsgrundlage für den Monatsumsatz sind 173 Stunden multipliziert mit dem jeweils aktuellen Nettostundensatz.
7.9 Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, ab einer Einsatzdauer von 6 Monaten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

 

C. WERKVERTRÄGE

8. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und WEBER gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

8.1 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich WEBER. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

8.2 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

8.2.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

8.2.2 Der AG ist verpflichtet, WEBER unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält WEBER zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

8.2.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm WEBER schriftliche eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern WEBER hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb der 2-Wochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.

8.3 WEBER leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.

 

D. DIENSTVERTRÄGE

9. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und WEBER die folgenden besonderen Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, ab einer Einsatzdauer von 6 Monaten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

 

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von WEBER ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von WEBER, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von WEBER. (Aschaffenburg)

10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von WEBER.

10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahmen der Regeln des Internationalen Privatrechts.

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden bzw. dem AÜG nicht mehr entsprechen, so sind Verleiher und Entleiher verpflichtet, die nichtige Bestimmung durch eine neue, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung schriftlich zu ersetzen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.

10.5 Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Schriftform.